AGB

1 Allgemeines 
1. Die nachfolgenden Bedingungen der Firma www.mobilestrasse.at (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird. 
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und  Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.
2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Allgemeinen 
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen. 
2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten. 
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben. 
4. Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters 
1. Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. 
2. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. 
3. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt. 
4 Reservierung und Vorbestellung   
1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet. 2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als  Entschädigung zu zahlen: - 60 % der Nettovertragssumme ( vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung zwischen dem 59. und 30. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt; - 70 % der Nettovertragssumme ( vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.)bei Stornierung zwischen dem  29. und 10. Tag vor         dem zuvor genannten Zeitpunkt; - 80 % der Nettovertragssumme ( vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.)bei Stornierung nach dem 10. Tag vor dem zuvor        genannten Zeitpunkt. Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff.2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen. 
5 Mängel des Mietgegenstandes 
1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit). 
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen. 
3. Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterläßt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei. 
4. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht. 
5. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
6. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen. 
 6 Haftungsbegrenzung des Vermieters 
1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. 
2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. 
3. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5/§ 6 entsprechend.
4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderter Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 6Ziff. 1 grundsätzlich Einstand pflichtig wäre. Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung 
A. Maschinenvermietung 
1. Es gelten die Projektbezogenen genannten Preise; diese verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung wie individuell laut Angebot vereinbart, ab Übernahme durch den Mieter. Neben der Miete werden Umsatzsteuer, Wartung, Transport, Umweltschutzgebühren- soweit anfallend – Reinigung und ggf. Zuschlag für Haftungsbegrenzung A/B . 
2. Der Wochenendpreis ( Freitag bis Montag ) bezieht sich auf die  die Vermietung von höchstens 72 Stunden (Sonntage werden nicht mitgerechnet). 
3. Für Mietverhältnisse, die länger als vier Wochen dauern, kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden. 
B.  Partyverleih 1. Die im Angebot des Vermieters genannten Mietpreise beziehen sich jeweils auf ein Wochenende oder drei Werktage. Die Abholung erfolgt am Tag vor Nutzungsanfang, die Rückgabe durch den Mieter am Tag nach Nuztungsende.  Für jeden weiteren Tag ist ein Zuschlag von 15% auf den Wochenendpreis zu zahlen. Für eine Mietdauer von mehr als zwei Wochen gelten ausschließlich Preise auf Anfrage, d.h. nach Einzelvereinbarung. 
2. Die Mietpreise gelten zzgl. Mehrwertsteuer, Wartung, Reinigung, Transport,  Be und Entladung, sowie ggf. Zuschlag für Haftungsbegrenzung A.
C. Allgemeines zu den Mietpreisen 
1. Der Mietzins ist im Voraus in bar ohne Abzug (oder nach Vereinbarung) zahlbar zzgl. Der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 
2. Die in dem Angebot des Vermieters genannten Mietpreise sind für 30 Tage gültig; danach sind die Preisangaben unverbindliche Richtpreise. Mit dem Erstellen eines neuen Angebot werden die bis dahin geltenden Preise und Angebote unwirksam. 
3. Der Vermieter das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern, wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, wie Ein. U. Ausfuhrzölle, und / oder Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Wechselkurse. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit. 
4. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter zur Sicherheit mit der Übernahme dieses Mietgegenstandes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu. 
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter. 
6. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter   im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte  Kaution zahlen. 
7. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten. 
8. Eine gezahlte Kaution darf meinerseits nicht als Vorauszahlung auf den  fälligen Mietzinses oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat. 
8 Mieterpflichten 
1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, 
a. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/ oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen können der Versicherungsschutz und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung in Sinne von § 13 Abs. A/B entfallen; 
b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen und dabei insbesondere die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen. 
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen. 
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 
4. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern für die Nutzung von öffentlichen Flächen) und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder Dritte. 
5. Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.
6. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung entfällt bei unbefugter Untervermietung/Überlassung an Dritte im Schadens-/Verlustfall die Versicherungsdeckung und/oder die Deckung infolge die Haftungsbegrenzungsregelung in Sinne von § 13 Abs. A/B. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.  
9 Haftung für Bedienungspersonal Bei der Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal des Vermieters darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden, die das Bedienungspersonal am Mietgegenstand oder an Dritteigentum verursacht. 
10 Rückgabe des Mietgegenstandes 
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise das dieser ausschließlichen Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der § 8 Ziff. 2,4,5 sinngemäß. 2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden 
Allgemeine Mietbedingungen der Firma www.mobilestrasse.at
ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt sortiert und in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter Rechnung gestellt. 
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch zwei Werktage für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung täglich zwischen 8.00 und 18.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist; Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter. 
5. Die Mietgegenstände müssen sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereitstehen. Die zum Mietgegenstand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität bei dem Mieter. Falls der Mietgegenstand/ die Mietgegenstände nicht transportbereit sind, hat der Mieter eine Kostenpauschale in Höhe von € 150,- zu zahlen. 
6. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Übernahme durch eine vom Vermieter beauftragte Spedition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Verschmutzung/Verunreinigung oder falsche Verpackung festgestellt wird, ist die Kontrolle des Vermieters oder den Drittvermieter verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen. 
7. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu § 12 dieser Geschäftsbedingungen. 
11 Weitere Pflichten des Mieters 
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung im Schadens-/Verlustfall entfällt der Versicherungsschutz und/ oder Deckung infolge Haftungsbegrenzung A/B im Sinne von § 13 Abs. A/B. Der Mieter hat für aus dieser Vertragsverletzung folgenden Schaden einzustehen.
2. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftliche durch Brief oder mittels E – Mail Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.  
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. 
12 Schaden und Verlust 
1. Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden. 
2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt. 
3. Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung. In diesem Falle deckt die in § 13 dieser Geschäftsbedingungen genannte Haftungsbegrenzung B nicht den Schaden. 
4. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für 
Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn). 
5. Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins. 
6. Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/ oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.   
13 Versicherung und Haftungsbegrenzung 
1. Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes. 
2. Der Mieter kann im Rahmen der unten stehenden Regelungen eine Haftungsbegrenzung (A/B)für die zuvor genannten Risiken in Anspruch nehmen. Soweit dies in Bezug auf den angemieteten Mietgegenstand nach den Bedingungen der Haftungsbegrenzungsregelung (A/B) möglich ist, ist er verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen.
3. Hinsichtlich Inhalt oder Preis wird auf die Bedingungen der Haftungsbegrenzungsregelungen (A/B), die auf der Rückseite des Mietvertrages abgedruckt sind, verwiesen. Diese Bedingungen sind auch für den bei jeder Vermieter-Filiale erhältlich und können im Internet unter www.mobilestrasse.at eingesehen werden. Bei Bedarf kann auch ein Exemplar übersandt werden.  
A. Haftungsbegrenzungsregelung für Privatpersonen und Unternehmen (=Haftungsbegrenzung A)  
4. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter den Abschluss der Haftungsbegrenzungsregelung für Schäden am Mietgegenstand zu verlangen. Die Deckung der Haftungsbegrenzung A gilt ausschließlich für den Mieter. Von der Deckung ausgeschlossen sind: Schäden infolge von Feuer, Diebstahl, unsachgemäßer oder unsorgfältiger Behandlung und/oder Fahrlässigkeit und Beschädigung von Artikeln von Drittvermietern. 
5. Für die Haftungsbegrenzung A gilt ein Zuschlag von 10 % auf den vereinbarten Mietzins, es sei denn, von diesem Prozentsatz wird schriftlich abgewichen. Für die Haftungsbegrenzung A gilt eine Selbstbeteiligung laut Angabe in den Bedingungen der Haftungsbegrenzung A. B. Feuer-/Diebstahlregelung für Unternehmen (=Haftungsbegrenzung B) 
6. Die Haftungsbegrenzung B kann ausschließlich von gewerblichen Mietern in Anspruch genommen werden. Die Haftungsbegrenzung B deckt den Schaden infolge von Feuer oder Diebstahl. Von der Deckung ausgeschlossen sind u. a.: Schäden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unsachgemäßer oder unsorgfältiger Verwendung, unerlaubter Weitervermietung oder Bereitstellung des Mietgegenstandes zu Gunsten Dritter, Beschädigungen von Artikeln von Drittvermietern, oder wenn der Schaden bereits aufgrund einer Versicherung, die der Mieter in Anspruch nimmt, gedeckt ist. Die Haftungsbegrenzung B gilt nicht für die Abteilungen Partyverleih. 
7. Für die Haftungsbegrenzung B gilt ein Zuschlag in Form eines Prozentsatzes des Mietzinses. Für die Haftungsbegrenzung B gilt eine Selbstbeteiligung laut Angabe in den Bedingungen der Haftungsbegrenzung B. 
C. Versicherung 
8. Falls der Mieter eine eigene Versicherung für den Mietgegenstand abschließen möchte, ist der Vermieter berechtigt, die versicherungsrechtliche Benennung als Begünstigter und die Vorlage des Versicherungsvertrags zu verlangen. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters. 
9. Der Mieter erklärt vorab, dass die Firma. www.mobilestrasse.at, für den Fall das es eine Bauleistungsversicherung gibt, als (Mit)Versicherte Ansprüche auf dieser Bauleistungsversicherung geltend machen kann und darf. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters. 
14 Besondere Pflichten bei Schadensfällen oder Pannen Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass 
a. sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter, 
b. zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird, 
c von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und 
d. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand getroffen werden.  Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Dieb stahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind –soweit vorhanden-  Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei der nächsten erreichbaren -Vertretung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist. 
15 Haftung des Mieters 
1. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes/Fahrzeuges (einschließlich Mietgegenstandsteilen- und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt. Der kann sich nicht auf einem Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen.  Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes/ Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemieteten Fahrzeuges festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Vermieter ist berechtigt, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer zu benennen. 2. Im Mietpreis enthalten ist eine Haftpflichtversicherung – bei der Vermietung von Fahrzeugen zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr nach dem Pflichtversicherungsgesetz, mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges oder im Vermietland gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme - . Im oder auf dem Fahrzeug/Mietgegenstand befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Eine erweiterte Insassenunfallversicherung besteht nicht. Versichert sind zudem nicht: - Schäden bei Dritten, die aufgrund versicherungsrechtlichen  Gründen nicht gedeckt sind, etwa bei Alkoholgenuss oder grober Fahrlässigkeit, - die Beschädigung von oberirdischen und unterirdischen Leitungen oder Kabeln und /oder dadurch verursachte Folgeschäden. Im Umfang des Eintrittes der Haftpflichtversicherung entfällt die Haftung des Mieters. 

16 Kündigung  
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt. 
2. Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 6 Nr. 5 i.V.m. §§ 10,11 entsprechende Anwendung. 3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart. 

17 Fälligkeit, Zahlung, Verzug 
1. Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist (§ 6 C) erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen zzgl. der jeweils geltenden MwSt. durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. – Zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. 
2. Die Rechnungen werden auf Ersuchen des Mieters mit einer Auftrags- und/oder Projektnummer bzw. einer anderen Kennzeichnung versehen, falls der hierfür verfügbarere Platz ausreicht. Die Rückgabe des Auftragsscheins am Ende einer Vermietung zusammen mit der Rechnung ist aufgrund der vollautomatisierten Rechnungsstellung nicht möglich. 
3. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum von mindestens 4 Wochen wird die Miete per 4 Wochen im Voraus an. www.mobilestrasse.at bezahlt. 

4.  Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in Höhe der vom Vermieter berechneten Kreditzinsen, mindestens aber.H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kunden, die keine Kaufleute sind und mindestens i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kaufleuten zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten. 

5.  Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins oder die sonstige offenstehende Forderung des Vermieters. 

18 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand 
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst. 

2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, der Firma www.mobilestrasse.at. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. 
4. Es findet ausschließlich Österreichisches Recht Anwendung.
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